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Zivilrecht

Ausgleichspflicht für Schockschaden (05.08.2012)

Das Oberlandesgericht Düsseldorf hat am 15.11.2011 entschieden, dass Angehörige einen Schadenersatzanspruch haben, wenn Sie den Tod eines Angehörigen miterleben und hierdurch einen Schockschaden erleiden. Voraussetzung ist, dass die Gesundheitsbeschädigung über die Auswirkungen hinausgeht, die nahe Angehörige in einer vergleichbaren Situation erfahrungsgemäß erleiden müssen.

Das Gericht hat festgestellt, dass der Schadenersatz unabhängig davon besteht, ob das Todesereignis miterlebt wurde oder ob der Schaden aufgrund einer überbrachten Todesnachricht eintrat. Zugrunde lag ein Sachverhalt, in welchem eine Mutter von dem Tod ihrer 19-jährigen Tochter bei einem Verkehrsunfall erfahren hatte. Ein Anspruch der Mutter schied jedoch aus, da die Tochter den Verkehrsunfall schuldhaft verursacht hatte.

Fitness-Studiovertrag (27.02.2012)

Der Bundesgerichtshof hat am 08.02.2012 entschieden, dass in einem Fitness-Studiovertrag eine Bestimmung, die eine Erstlaufzeit von 24 Monaten vorsieht, grundsätzlich wirksam ist.

Allerdings dürfen die Anforderungen an eine außerordentliche Kündigung in dem Vertrag nicht überspannt werden: Ein Recht des Fitnessstudiobetreibers, Informationen über die konkrete Erkrankung des Mitglieds zu erhalten, besteht nicht ohne Weiteres.


Schadenersatz bei Sturz aus Tiefkühlschrank? (01.08.2011)

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München steht einem Kunden kein Schadenersatz zu, wenn er beim Einsteigen in einen Tiefkühlschrank einer Großmarkthalle über eine Stufe stürzt.

Ein Kunde begab sich Anfang 2010 in einem Großmarkt in die Kühlabteilung, um dort aus einem Tiefkühlschrank einen Karton Pommes frites zu holen. Da sich der Karton im hinteren Bereich des Schranks befand, stieg er in den Tiefkühlschrank und überwand hierzu eine Stufe von ca. 30 cm Höhe. Als er sich in dem Schrank befand, fiel die Tür zu und die Scheibe beschlug von innen.

Beim Hinausgehen stürzte er mit dem Karton in seinen Händen über die Stufe und erlitt einen Wadenbeinbruch. Von dem Betreiber des Marktes verlangte er zumindest 4.000 Euro Schmerzensgeld, da dieser angeblich seine Verkehrssicherungspflicht verletzt haben soll. Der Marktbetreiber wandte u.a. ein, der Kühlschrank sei gut beleuchtet und auch nicht zum Betreten gedacht. Das Gericht wies die Klage ab. Es konnte keine Pflichtverletzung erkennen (Az.: 113 C 20523/10).


Auktionsbeendigung bei E-bay (18.07.2011)

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 08.06.2011 klargestellt, dass der Verlust eines Auktionsartikels den Verkäufer zur Beendigung der Auktion bei E-bay berechtigt. Somit zählt z.B. Diebstahl zu einem der Gründe, weshalb eine Auktion berechtigt beendet werden darf.

Der BGH definierte diese Berechtigung auf Grundlage der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Online-Auktionshauses. Diese besagen, dass eine solche Berechtigung unter anderem vorliegt, wenn der Anbieter gesetzlich dazu berechtigt war, sein „Angebot zurückzunehmen und die vorliegenden Gebote zu streichen. Grundsätzlich gilt jedoch, dass bei einem Abbruch der Auktion mit dem Höchstbietenden ein Vertrag zustande kommt, der von dem Verkäufer erfüllt werden muss.

Im August 2009 hatte ein Anbieter die Auktion seiner Digitalkamera bereits nach einem Tag aufgrund von Diebstahl zurückgezogen. Die Klage auf Schadensersatz von Seiten des Höchstbietenden in Höhe von 1.150 Euro wurde zurückgewiesen (Az. VIII ZR 305/10).


Detektivkosten beim Tanken (01.07.2011)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Kosten für die Einschaltung eines Detektivs ein ersatzfähiger Schaden sind, wenn ein Kunde nach dem Tanken davon fährt, ohne zu zahlen.

Ein Tankstellenkunde befüllte den Tank seines Autos an einer Selbstbedienungstankstelle mit Kraftstoff in einem Wert von 10,01 Euro. Zwar zahlte er daraufhin an der Kasse einen Schokoriegel sowie zwei Vignetten. Den Kraftstoff zahlte er allerdings nicht und fuhr davon.

Der Tankstellenbetreiber beauftragte einen Detektiv, der u.a. die Überwachungsvideos auswertete. Der Bundesgerichtshof entschied, dass der Kunde neben weiteren Positionen auch die Detektivkosten von 137 Euro zu erstatten hat.

Die Rechtsanwälte Michalak Dr. Lachner sind Ihre kompetenten und erfahrenen Ansprechpartner in Fragen rund um das Zivilrecht.

Lebensberatung mittels Kartenlegen (23.03.2011)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Kartenlegerin grundsätzlich einen Anspruch auf Vergütung ihrer Leistung hat.

Die Klägerin verlangte von dem Beklagten Zahlung von 6.700,00 EUR für Kartenlegen und hierauf basierende Lebensberatung. Nachdem der Beklagte in den Vorjahren bereits mehr als 35.000,00 EUR an die Kartenlegerin gezahlt hatte, lehnte er nunmehr Zahlung ab.

Zwar sei die Leistung der Kartenlegerin auf eine objektiv unmögliche Leistung gerichtet. Denn nach dem Stand der Wissenschaft und Technik kann aufgrund der „magischen Fähigkeiten“ der Klägerin nach Auffassung des Gerichts keine fundierte Leistung erbracht werden. Dennoch hätten sich die Parteien wirksam über einen Vertrag geeinigt. Im Rahmen der Vertragsfreiheit könnten die Parteien vereinbaren, dass die Klägerin eine Leistung erbringt, deren Grundlagen nach den Erkenntnissen der Wissenschaft und Technik nicht erweislich seien. Es genüge, dass die Leistung einer inneren Überzeugung entspräche.

Im konkreten Fall sei jedoch noch zu prüfen, ob die Vereinbarung gegen die guten Sitten verstößt, da der Beklagte sich in einer schwierigen Lebenssituation befunden habe und die Klägerin hiervon Kenntnis hatte (Aktenzeichen: III ZR 87/10).

Keine außerordentliche Kündigung eines DSL-Anschlusses bei Umzug (10.12.2010)

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs kann der Inhaber eines DSL-Anschlusses seinen Vertrag nicht vor Ablauf der vereinbarten Frist kündigen, wenn er an einen Ort umzieht, an welchem keine DSL-fähigen Leitungen bestehen.

Der Kläger hatte mit einem Telekommunikationsunternehmen im Mai 2007 einen Vertrag über die Bereitstellung eines DSL-Anschlusses mit einer Mindestlaufzeit über zwei Jahre geschlossen. Kurze Zeit später verzog der Kläger in eine andere Gemeinde, welche allerdings keine DSL-fähigen Leitungen hatte. Der Kläger war also nicht in der Lage, am neuen Wohnort einen DSL-Anschluss zu installieren. Er kündigte daher den Vertrag mit dem TK-Unternehmen außerordentlich.

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass kein wichtiger Grund zur Kündigung vorliegt. Hierzu führte das Gericht aus, dass der Kunde das Risiko, dass sich seine persönlichen Verhältnisse ändern, grundsätzlich selbst zu tragen hat. Hinzu komme, dass auf Grund der langen Laufzeit des Vertrages die monatlichen Gebühren im Vergleich zu einem Vertrag mit kürzeren Kündigungsfristen erheblich gesenkt waren. Letztlich berücksichtigte der BGH, dass dem Kläger zur Durchführung des Vertrages die technische Ausrüstung (Router, WLAN-Stick) zur Verfügung gestellt wurde. Diese Investition des TK-Unternehmens wurde gerade im Hinblick auf die zweijährige Laufzeit des Vertrages erbracht (Aktenzeichen: III ZR 57/10).

Urheberrechtliche Abmahnung: Sicherung des WLAN-Anschlusses (09.06.2010)
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am 12.05.2010 ein weiteres, viel beachtetes Urteil im Dschungel der urheberrechtlichen Abmahnungsfälle verkündet.

Wie diese Entscheidung einmal mehr zeigt, sind nicht jede urheberrechtliche Abmahnung und daraus erhobene Forderungen gerechtfertigt. In jedem Falle einer urheberrechtlichen Abmahnung empfehlen wir, unverzüglich rechtlichen Rat einzuholen. Wenden Sie sich bei Bedarf gerne an uns und fragen Sie nach einer ersten Einschätzung.

In dem der Entscheidung des BGH zugrundeliegenden Sachverhalt wurde der Inhaber eines WLAN-Anschlusses von dem Inhaber der Rechte an dem Titel „“Sommer unseres Lebens““ des Sängers Sebastian Hämer in Anspruch genommen. Dem Beklagten wurde vorgeworfen, diesen Titel zu einem bestimmten Zeitpunkt in einem so genannten Filesharing-Netzwerk angeboten zu haben. Der Kläger machte insoweit Unterlassung und Schadenersatz geltend. Der Beklagte erklärte im Wesenlichen, er habe den Rechtsverstoß nicht begangen, da er sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befand. Vielmehr müsse sich ein Dritter über die bestehende WLAN-Verbindung des Internetanschlusses bedient haben.

Der BGH führt in seinem Urteil aus, der Inhaber eines WLAN-Anschlusses sei dafür verantwortlich, dass dieses Drahtlosnetzwerk gängigen Anforderungen entsprechend gesichert ist. Im konkreten Fall hat der BGH festgestellt, der Beklagte habe dieser Pflicht nicht genügt, da die werkseitigen Standardsicherheitseinstellungen des WLAN-Routers unverändert übernommen und das vorhandene Passwort des WLAN-Routers nicht durch ein sicheres Passwort ersetzt worden sei. Ein solcher Passwortschutz sei auch für private Nutzer von Drahtlosnetzwerken bereits im Jahre 2006 üblich und zumutbar gewesen. Letztlich könne der Beklagte deswegen als Störer in Anspruch genommen werden. Schadenersatzansprüche schieden hingegen aus, soweit der Beklagte nicht als Täter oder Teilnehmer einer Urheberrechtsverletzung hafte (I ZR 121/08).

Festzuhalten bleibt, dass jeder Nutzer eines WLANs dringend darauf achten sollte, dass das Netzwerk gängigen Anforderungen entsprechend geschützt ist. Im Falle einer urheberrechtlichen Abmahnung ist auch in solchen Fällen, in denen die Rechtsverletzung nicht durch den Abgemahnten erfolgt ist, höchste Vorsicht geboten, da sich eine Rechtsverletzung bereits durch das Bereithalten des WLAN-Anschlusses ergeben kann.

Einstweilige Verfügung in Sachen Amarell (22.03.2010)
Das Landgericht Augsburg hat dem Präsident des Deutschen Fußball-Bundes Theo Zwanziger eine einstweilige Verfügung zugestellt. Herr Zwanziger darf die Geschehnisse um den ehemaligen Schiedsrichtersprecher Amerell und Schiedsrichter Michael Kempter nicht mehr mit Missbrauchsfällen in der katholischen Kirche vergleichen. Zwanziger hat es zu unterlassen, folgende Äußerungen zu verbreiten: „...nur durch den Mut von Herrn Kempter konnten wir die Missstände aufdecken und können nun darauf reagieren. In anderen Bereichen dauert es bis zu 40 Jahre, ehe sich die Leute zu so etwas äußern. ..."
Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht des Herrn Amarell sei verletzt, da durch diesen Ausspruch ein Vergleich zum sexuellen Mißbrauch von Kindern im kirchlichen Umfeld gezogen werde (LG Augsburg, Beschluss v. 17.03.2010).


Gleiche Rechte für alle Fahrgäste (25.04.2009)
Bus- und Schiffsreisende sollen künftig die gleichen Rechte genießen wie Flug- und Zugreisende. Das Europäische Parlament hat zwei Verordnungen angenommen, in denen Entschädigungsleistungen geregelt werden: Verspätet sich die Reise oder wird sie annulliert, so hat der Reisende einen Schadenersatzanspruch. Die Höhe des Anspruchs ist danach gestaffelt, um wie viele Stunden sich die Reise verzögerte.



Rückzahlungsanspruch und Vergabe schlechter Bewertungen bei Ebay (17.02.2009)

Wenn ein Ebay-Käufer nach Rücktritt vom Kaufvertrag den gezahlten Kaufpreis zurück verlangt, kann der Verkäufer die Rückzahlung nicht verweigern, weil der Käufer eine angeblich ungerechtfertigte negative Bewertung abgegeben hat.
In dem Fall, den das Amtsgericht München zu verhandeln hatte, trat der Käufer eines gebrauchten Notebooks vom Kaufvertrag wirksam zurück. Da das Notebook angeblich Risse und deutliche Gebrauchsspuren aufwies, gab der Käufer eine negative Bewertung bei Ebay ab. Die Verkäuferin weigerte sich, den Kaufpreis vor Widerruf der aus ihrer Sicht falschen Bewertung zurückzuzahlen. Sie habe aufgrund der negativen Bewertung erhebliche Umsatzeinbußen erlitten.
Das Amtsgericht verurteilte die Verkäuferin zur Rückzahlung des Kaufpreises. Ihr stehe kein Zurückbehaltungsrecht aufgrund der angeblichen nicht zutreffenden Bewertung zu. Selbst wenn die Verkäuferin einen Anspruch auf Widerruf der negativen Bewertung haben sollte, steht dieser Anspruch in keinem so engen Zusammenhang mit dem Anspruch auf Kaufpreisrückzahlung, dass diese verweigert werden könne (Aktenzeichen: 262 C 34119/07).



Mehr Rechte für Fahrgäste geplant (10.11.2008)
Die Bundesregierung hat einen Gesetzesentwurf in das Gesetzgebungsverfahren eingebracht, mit dem die Rechte von Fahrgästen gestärkt werden sollen. Grundlage des Entwurfs ist eine Verordnung der EG, welche die Fahrgastrechte zum 03.12.2009 deutlich verbessert. Der Gesetzesentwurf der Bundesregierung passt die nationalen Vorschriften im Wesentlichen an die europäische Rechtslage an. Die Regelungen der EG-Verordnung sollen damit schon früher in Deutschland verbindlich werden.
Geplant sind u.a. Fahrpreisentschädigungen bei Verspätungen und Ausfall von Zügen. Die Höhe der Entschädigung richtet sich danach, wie groß die Verspätung ist. Im Nahverkehr besteht das Recht, auch andere Züge zu benutzen, etwa einen ICE statt eines Regionalexpresses. Fällt ein Zug in der Nacht aus oder verspätet sich um mindestens 60 Minuten, so darf auch ein Taxi bis zu einem Preis von 50 Euro genutzt werden. Der Betrag ist zu erstatten.


Reform des Zugewinnausgleichsrechts (25.08.2008)
Ein Gesetzesentwurf der Bundesregierung zur Reform des Güterrechts wurde in das Gesetzgebungsverfahren eingeleitet. Hiermit soll insbesondere das Recht des Zugewinnausgleichs reformiert werden. Ein Termin zum Inkrafttreten steht noch nicht aus.
Das Gesetz soll den begünstigten Ehegatten vor unredlichen Vermögensverschiebungen des ausgleichspflichtigen Ehegatten schützen, etwa indem es weitgehende Auskunftsansprüche normiert. Ferner sollen Schulden, die zu Beginn der Ehe bei einem Ehegatten vorhanden waren, im Zugewinnausgleich künftig berücksichtigt werden. Dadurch wird der Ehegatte, der die Schulden des anderen während der Ehezeit tilgt, gegenüber der bisherigen Rechtslage deutlich besser gestellt.


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