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Versicherungsrecht
Erleichterter Beweis eines Einbruchdiebstahls (28.05.2010)
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat sich mit Urteil vom 04.03.2010 (Az. 16 U 44/09) zum Nachweis eines Einbruchdiebstahls eines Geschädigten gegenüber seiner Hausratversicherung geäußert.
Nach dem Urteil muss der Versicherungsnehmer nachweisen, dass Spuren vorliegen, die für einen Einbruch sprechen. Die Einbruchspuren müssen nur in dem Sinne stimmig sein, dass sie zu einem - dem äußeren Bild nach zu beweisenden - Einbruch passen. Dazu ist nötig, dass ein konkreter Weg des bestimmungswidrigen Eindringens dargelegt wird und dass die vorgefundenen Spuren die Annahme rechtfertigen, dass im Sinne der Versicherungsbedingungen eingebrochen, eingestiegen oder eingedrungen wurde. Einen in den Einzelheiten bestimmten Ablauf eines solchen Einbruchs und insbesondere dessen "verbrechenstechnische" Voraussetzungen muss der Versicherungsnehmer weder vortragen noch beweisen. Dies gilt jedenfalls solange nicht, wie nicht das "Ob" eines Einbruchs überhaupt in Frage gestellt ist.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden
Fall wurde bei einer etwa 2,5-stündigen Abwesenheit
der Versicherungsnehmer durch die Diebe die Nebeneingangstür
des Hauses geöffnet, um so in das Haus zu gelangen.
Diese Tür war nicht abgeschlossen. Das Gericht stellt
fest, dass hierin keine grobe Fahrlässigkeit zu sehen
sei, da die Abwesenheit nicht von erheblicher Dauer war.
Letztlich wurde die Versicherung verurteilt, den Klägern
einen Schaden in Höhe von 16.500,00 EUR zu ersetzen.
Berufsunfähigkeit: Versicherer muss
neue Erkrankungen prüfen (17.02.2010)
Versicherern ist es vertraglich eingeräumt regelmäßig
zu prüfen, ob eine festgestellte Berufsunfähigkeit
weggefallen oder vermindert ist (so genannte Nachprüfung).
Sollte dies vorliegen, darf der Versicherer ggf. die Leistungen
aus der Berufsunfähigkeitszusatzversicherung einstellen.
Dies stellt einen massiven finanziellen Einschnitt für
den Versicherungsnehmer dar.
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat entschieden, dass ein
Versicherer im Nachprüfungsverfahren „neue“
Erkrankungen zu berücksichtigen hat. Stellt der Sachverständige
in seinem Gutachten neue gesundheitliche Beschwerden fest,
die nicht Gegenstand des früheren Leistungsanerkenntnisses
waren, muss sich der Versicherer damit auseinandersetzen.
Erlässt der Versicherer eine Einstellungsmitteilung,
da nach seiner Auffassung die vorherige Gesundheitsbeeinträchtigung
für die Annahme einer Berufsunfähigkeit nicht mehr
ausreicht, und geht er dabei nicht auf die neuen Beschwerden
ein, genügt diese Mitteilung nicht den Anforderungen
des OLG Karlsruhe. In dem entschiedenen Fall hatte daher die
Klägerin weiterhin einen Anspruch auf Leistungen durch
die Versicherung. Das Gericht hat damit die Rechte der Versicherungsnehmer
weiter gestärkt (12 U 36/09).
Regulierung ohne Einverständnis
des Versicherungsnehmers (15.02.2010)
Nach Auffassung des Amtsgerichts München darf eine Versicherung
den Schaden, den ein bei ihr Versicherter verursacht hat,
auch ohne dessen Einverständnis regulieren.
In dem entschiedenen Rechtsfall regulierte die Haftpflichtversicherung
einen Verkehrsunfall-schaden von 988 EUR, obgleich der Versicherte
widersprach. Hintergrund ist die Ankündi-gung der Versicherung,
den Versicherungsnehmer höher einzustufen und die hiermit
ver-bundene Erhöhung der Versicherungsbeiträge.
Nach Ansicht des Versicherungsnehmers trifft diesen keine
Schuld an dem Verkehrsunfall.
Nach Auffassung des Gerichts darf eine Versicherung grundsätzlich
einen Schaden auch gegen den Willen des Versicherungsnehmers
regulieren. Die allgemein geltenden Versicherungsbedingungen
geben der Versicherung insoweit einen Ermessensspielraum (AG
München, 343 C 27107/09).
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