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Sozialrecht
Hartz IV-Leistungen für die
Vergangenheit (06.04.2010)
Das Bundesverfassungsgericht hat bekanntlich mit Urteil vom
09.02.2010 das sog. Hartz-IV-Gesetz für teilweise verfassungswidrig
erklärt und die Behörden verpflichtet, den Bedürftigen
bis zu einer Überarbeitung des Gesetzes in Härtefällen
höhere Leistungen zu gewähren.
Mit Beschluss vom 24.03.2010 entschied das höchste deutsche
Gericht jedoch, dass für die Vergangenheit keine höheren
Leistungen verlangt werden können, als das Gesetz vorsieht.
Die Härtefallregelung gelte nicht rückwirkend für
Zeiträume, die vor Verkündung des Urteils vom 09.02.2010
liegen (1 BvR 295/09).
Feststellung des Grades der Behinderung
(06.08.2009)
Nach einer Entscheidung des Bundessozialgerichts hat ein behinderter
Mensch Anspruch auf Feststellung des für ihn maßgeblichen
Grades der Behinderung unabhängig davon, ob sich hierdurch
seine rechtliche oder wirtschaftliche Situation ändert.
In dem zugrundeliegenden Sachverhalt hat ein behinderter Mensch
auf Feststellung eines höheren Grades der Behinderung
(GdB) geklagt. Zuvor war bereits ein GdB von 60 festgestellt
worden. Der Kläger begehrte Feststellung eines GdB von
70. Die unterinstanzlichen Gerichte lehnten den Antrag ab,
da sich hierdurch die Situation des Klägers rechtlich
und wirtschaftlich nicht ändere und daher kein rechtlich
begründetes Interesse vorliege.
Das Bundessozialgericht entschied, dass stets ein berechtigtes
Interesse eines behinderten Menschen an der Feststellung eines
höheren GdB bestehe. Es sei nicht erforderlich, dass
sich hierdurch seine rechtliche oder wirtschaftliche Situation
ändere (Urteil vom 24.04.2008, B 9/9a SB 8/06 R).
Beratungshilfe
im Sozialrecht (02.08.2009)
Nachdem einem Rechtssuchenden vom zuständigen Amtsgericht
die Gewährung von Beratungshilfe versagt wurde, legte
dieser nach Ausschöpfung des Rechtsweges Verfassungsbeschwerde
beim Bundesverfassungsgericht ein. Das Amtsgericht hatte zuvor
zur Begründung insbesondere ausgeführt, der Rechtssuchende
könne sich auch bei derselben Behörde beraten lassen,
deren Entscheidung er angreifen will.
Das Bundesverfassungsgericht entschied, dass nicht hinreichend
Bemittelte einen Anspruch auf Gleichheit bei der Rechtswahrnehmung
verglichen mit finanziell besser stehenden Bürgern haben.
Einem Rechtssuchenden darf daher die Bewilligung von Beratungshilfe
nicht mit dem Argument versagt werden, dieser könne selbst
kostenfrei Widerspruch bei der Behörde einlegen und dabei
die Beratung eben dieser Behörde in Anspruch nehmen.
Die Entscheidung des Amtsgericht wurde daher aufgehoben (Beschluss
vom 11.06.2009, 1 BvR 1517/09).
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