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Ordnungswidrigkeiten- und Strafrecht
Freiheitsstrafen wegen Abo-Fallen
(02.04.2012)
Immer wieder werden Verbraucher Opfer sog.
Abo-Fallen. Hierbei bieten Unternehmer im Internet „Sinnlosangebote“
an. Diese haben Leistungen zum Gegenstand, die andernorts
kostenfrei zu erhalten sind. Der Hinweis auf eine Kostenpflicht
ist allerdings derart versteckt, dass dieser bei flüchtiger
Betrachtung leicht übersehen werden kann. Verbraucher
melden sich dann auf den Websites an und werden per E-Mail
zu erheblichen Zahlungen aufgefordert.
Das Landgericht Hamburg hat einige Betreiber entsprechender
Internetseiten nun zu erheblichen Strafen verurteilt. Nach
Auffassung des Gerichts haben sich die Betreiber des Betrugs
strafbar gemacht (Urteil vom 21.03.2012). Damit liegt die
Rechtsprechung des Gerichts in einer Linie mit bereits zuvor
gesprochenen Urteilen etwa des Landgerichts Osnabrück.
Die Rechtsanwälte Michalak und Dr. Lachner vertreten
Sie gerne in Verfahren gegen Abofallen-Betreiber.
Walkie-Talkie beim Autofahren? (10.04.2011)
Nach einer Entscheidung des AG Sonthofen vom 15.06.2010 wurde eine Autofahrerin zu einer Geldbuße verurteilt, weil sie beim Fahren ihr Sprechfunkgerät („Walkie-Talkie“) am Ohr hielt und dessen Verbindung testete. Mit einem Walkie-Talkie kann lediglich eine Verbindung zu einem bestimmten anderen Gegengerät aufgebaut werden. Nach Auffassung des Gerichts hat die Fahrerin damit ein Mobil- oder Autotelefon benutzt (Az.: OWi 144 Js 5270/10).
Wir halten diese Entscheidung für äußerst bedenklich, da es sich bei einem Walkie-Talkie gerade nicht um ein Mobilfunkgerät bzw. Autotelefon handelt. Der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmung stellt aber gerade hierauf ab. Nach allgemeinen Grundsätzen darf zum Nachteil eines Betroffenen der Wortlaut einer Vorschrift aus dem Ordnungswidrigkeitenrecht oder Strafrecht nicht erweitert werden.
Die Rechtsanwälte Michalak Dr. Lachner
sind Ihre kompetenten und erfahrenen Ansprechpartner in
Fragen rund um das Ordnungswidrigkeitenrecht.
Schwarzsurfen in fremdem WLAN-Netzwerk nicht strafbar (22.10.2010)
Das Landgericht Wuppertal hat mit Urteil vom 20.10.2010 entschieden, dass „Schwarzsufen“ in einem unverschlüsselten WLAN-Funknetzwerk nicht strafbar ist.
Die Staatsanwaltschaft hatte einem Angeschuldigten
vorgeworfen, er habe mit seinem Laptop einen Ort in Wuppertal
aufgesucht, um sich dort in ein offenes und über einem
WLAN-Router unverschlüsselt betriebenes fremdes Netzwerk
einzuwählen, damit er anschließend das Internet
kostenlos nutzen kann. Das Landgericht entschied, dass ein
Straftatbestand hierdurch nicht erfüllt sei. Insbesondere
habe der Angeschuldigte keine Daten ausgespäht im Sinne
des § 202a StGB oder Daten abgefangen entsprechend
§ 202b StGB. Ein versuchter Computerbetrug
liege ebenfalls nicht vor.
Verfassungswidrige Geschwindigkeitskontrolle (13.05.2010)
Das Amtsgericht Grimma hat mit Urteil vom 22.10.2009 (Az. 3 OWi 151 Js 33023/09) entschieden, dass eine Geschwindigkeitsmessung per mobiler Messanlage gerichtlich nicht verwertbar ist. Insoweit bestehe ein Beweisverwertungsverbot.
Das Amtsgericht bezieht sich hierbei auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 11.08.2009. Das Verfassungsgericht hat hier festgestellt, dass Verkehrsüberwachungen durch Videoaufzeichnungen verfassungsrechtlich unzulässig sind und daher nicht verwendet werden dürfen, um einen Verkehrsverstoß zu beweisen.
Nach Auffassung des Amtsgerichts kann nichts
anderes gelten bei einer Verkehrsüberwachung durch
mobile oder stationäre Messungen. Denn auch hier werden
Aufzeichnungen technisch als Beweismittel fixiert und dienen
der Identifizierung des Fahrzeuges und des Fahrers. Auch
in diesen Fällen seien Kennzeichen, Fahrzeug und Fahrzeugführer
deutlich zu erkennen. Der in dem Verfahren Betroffene wurde
daher freigesprochen.
Rechtswidrige Video-Verkehrskontrollen
(05.10.2009)
Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Geschwindigkeitskontrollen
mittels Video jedenfalls in Mecklenburg-Vorpommern unzulässig
sind. Hintergrund ist, dass bei die-sen Kontrollen auch Verkehrsteilnehmer
gefilmt werden, die sämtliche Verkehrsregeln ein-halten.
Dies stelle einen Eingriff in das Recht der informationellen
Selbstbestimmung dar. Ein solcher Eingriff erfordere eine
gesetzliche Grundlage, die jedoch fehle.
Da eine entsprechende Rechtsgrundlage auch in NRW nicht vorhanden
ist, dürften auch hier Verkehrsüberwachungen per
Videoaufzeichnung rechtswidrig sein. Dies betrifft eine Vielzahl
von noch laufenden Bußgeldverfahren sowie aktuellen
Verkehrsüberwachungen. Einfluss auf herkömmliche
Fotos von Radarfallen hat die Entscheidung jedoch nicht.
Telefonieren als Fahrlehrer (23.07.2009)
Ein Fahrlehrer, der während einer Fahrstunde ein Mobiltelefon
benutzt hat, wurde vom Amtsgericht zu einer Geldbuße
von 40,00 EUR verurteilt. Der Fahrlehrer selbst saß
beim Telefonieren nicht am Steuer des Fahrzeugs. Das Gericht
entschied, dass ein Fahrlehrer bei Fahrten zur Vorbereitung
oder Ablegung der Prüfung als verantwortlicher Führer
des Fahrzeugs gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern gelte
und daher den gleichen straßenverkehrsrechtlichen Ge-
und Verboten wie der das Fahrzeug steuernde Fahrschüler
unterliege.
Hiergegen wandte sich der Fahrlehrer zunächst erfolglos
vor dem Oberlandesgericht. Gegen die Entscheidung des Oberlandesgerichts
legte der Fahrlehrer anschließend Verfassungsbeschwerde
zum Bundesverfassungsgericht ein, die jedoch ohne weitere
Begründung nicht zur Entscheidung angenommen wurde (Beschluss
vom 02.06.2009, Az. 2 BvR 901/09).
Telefonieren auf Seitenstreifen
verboten (30.01.2009)
Auch auf dem Seitenstreifen einer Autobahn mit laufendem Motor
ist das Telefonieren mit einem Handy nicht erlaubt. In einem
Fall, den das Oberlandesgericht Düsseldorf zu entscheiden
hatte, hielt ein Autofahrer auf dem Seitenstreifen einer Autobahn
an, um bei laufendem Motor ein Telefonat zu führen. Vom
Amtsgericht wurde er zu einer Geldbuße von 50 Euro und
einem Punkt in Flensburg verurteilt.
Diese Entscheidung bestätigte das OLG Düsseldorf.
Eine Benutzung eines Mobiltelefons im Verkehrsbetrieb sei
grundsätzlich nicht erlaubt. Hierzu gehört auch
der Seitenstreifen einer Autobahn. Im Ergebnis mache es keinen
Unterschied, ob der Fahrzeugführer vor einer roten Ampel
halte oder auf dem Seitenstreifen ein Telefonat aufnehme.
Im Übrigen sei das Halten auf einem Seitenstreifen ohnehin
verboten (Az.: IV-2 Ss (OWi) 04/08).
Höhere Entschädigung bei
unrechter Haft? (08.01.2009)
Die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen hat einen Gesetzesentwurf
vorgelegt, wonach die Entschädigung für zu Unrecht
erlittene Haft von derzeit elf Euro pro Tag auf mindestens
50 Euro angehoben werden soll. Hintergrund ist unter anderem,
dass die Entschädigungsleistungen in Deutschland verglichen
mit dem europäischen Ausland relativ gering sind.
Nach Einschätzung von Rechtsanwalt Dr. Lachner dürfte
wenig Aussicht darauf bestehen, dass der Gesetzesentwurf in
der vorgelegten Form das Gesetzgebungsverfahren passiert.
Denkbar ist jedoch, dass die Fraktion Bündnis 90/Die
Grünen bewusst eine „überhöhte“
Summe ins Spiel gebracht hat, so dass eine Basis für
weitere Verhandlungen besteht. Eine grundsätzliche Erhöhung
der Entschädigungssummen ist in der Vergangenheit bereits
mehrfach Gegenstand von Diskussionen gewesen.
Bezeichnung als „Dummschwätzer“
nicht zwingend Beleidigung (30.12.2008)
Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind
vor einer Verurteilung wegen Beleidigung im Falle der Bezeichnung
eines anderen als „Dummschwätzer“ Meinungsfreiheit
und Persönlichkeitsrecht gegeneinander abzuwägen.
Ferner sind die Umstände der Äußerung zu berücksichtigen.
In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall kam es während
einer Stadtratssitzung zu einer verbalen Auseinandersetzung
zwischen dem später Verurteilten und einem anderen Ratsmitglied.
Gegen die rechtskräftige Verurteilung erhob das Stadtratsmitglied
Verfassungsbeschwerde.
Das Bundesverfassungsgericht führte aus, dass die Bezeichnung
als „Dummschwmätzer“ grundsätzlich als
ehrverletzendes Werturteil betrachtet werden darf. Jedoch
muss in einem Strafverfahren bei dieser Äußerung
berücksichtigt werden, ob die Meinungsfreiheit des „Beleidigenden“
das Persönlichkeitsrecht des anderen überwiegt und
daher keine Beleidigung im strafrechtlichen Sinne vorliegt.
Erhöhung der Summen im Bußgeldkatalog
(21.05.2008)
Raser, Drängler und Alkoholsünder werden nach einer
Gesetzesänderung ab voraussichtlich Januar 2009 künftig
stärker als zuvor zur Kasse gebeten. Mit der abschreckenden
Wirkung der erhöhten Bußgelder sollen weniger Unfälle
und Verkehrstote erreicht werden.
Das Fahren unter Alkoholeinfluss soll künftig mit bis
zu 3.000,00 EUR belangt werden. Andere Verkehrsverstöße
wie etwa illegale Kfz-Rennen oder gefährliches Überholen
werden mit bis zu 2.000,00 EUR bestraft. Zu dichtes Auffahren
zieht ein Bußgeld von bis zu 400,00 EUR nach sich. Auch
die Sätze für Geschwindigkeitsüberschreitungen
werden deutlich angehoben.
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