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Mietrecht


Mietminderung bei Lärm aus Ferienwohnung (10.03.2012)

Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Mieter einen Minderungsanspruch haben, soweit es aus einer Nachbarwohnung zu erheblichen Lärmbelästigungen kommt. In dem zugrunde liegenden Fall war ein Teil der Nachbarwohnungen als Ferienwohnungen an Touristen vermietet.

Das Gericht hat entschieden, dass nicht bereits die Tatsache, dass Nachbarwohnungen an Touristen vermietet werden, einen Mietmangel darstellt. Eine Beeinträchtigung könne jedoch dadurch entstehen, dass unverhältnismäßiger Lärm oder Schmutz durch diese Vermietung entsteht (Urteil vom 29.02.2012).

Abladen von Müll in Nachbargarten (02.12.2011)

Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 26.09.2011 stellt das Abladen von Müll auf dem Grundstück eines Nachbarn eine Eigentumsbeeinträchtigung dar. Diese berechtigt des beeinträchtigten Nachbarn dazu, Unterlassung zu verlangen.

Zwischen zwei Nachbarn kam es immer wieder zu Streitigkeiten. Eines Tages wurde auf der Terrasse eines Grundstückeigentümers ein Berg Hausmüll abgeladen. Nach Auffassung des Amtsgerichts durfte der Kläger von seinem Nachbarn eine Erklärung dahingehend verlangen, dass dieser künftig entsprechende Beeinträchtigungen unterlässt.

Unpünktliche Mietzahlungen (29.06.2011)

Nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hat ein Vermieter das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund, wenn der Mieter seine Mietzahlungen fortgesetzt verspätet leistet. Der Mieter wurde von dem Vermieter wiederholt abgemahnt.

Konkret hatte der Mieter die Mietzahlungen erst zur Monatsmitte oder noch später vorgenommen. Dies setzte sich auch fort, nachdem der Vermieter ihn mehrfach abgemahnt hatte. Der Vermieter erklärte dann die Kündigung und erhob Räumungsklage. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs stellt die andauernde und trotz Abmahnung fortgesetzt verspätete Mietzahlung eine so erhebliche Pflichtverletzung dar, dass eine Kündigung aus wichtigem Grund gerechtfertigt ist (Az.: VIII ZR 91/10).

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Auskunftspflicht des Mieters über Personalien der Untermieter (20.10.2010)

Das Landgericht Kiel hat mit Urteil vom 08.03.2010 entschieden, dass ein Mieter dem Vermieter auf Anfrage mitzuteilen hat, wer den Mietgegenstand tatsächlich nutzt (Az.: 18 O 233/09).

Kommt ein Mieter seinen vertraglichen Pflichten, insbesondere seinen Zahlungsverpflichtungen, gegenüber dem Vermieter nicht nach, so steht diesem unter bestimmten Umständen das Recht zur Kündigung des Mietvertrages zu. Der Mieter hat dann die Mietsache herauszugeben, also eine gemietete Wohnung zu räumen. Zur Durchsetzung des Anspruchs muss der Vermieter gegen den Mieter einen gerichtlichen Räumungstitel erlangen. Hierbei stellt sich oft das Problem, dass dem Vermieter nicht bekannt ist, wer tatsächlich in der Wohnung lebt. Denn in Mietverträgen ist oft nur ein Hauptmieter festgehalten. Der Vermieter ist aber verpflichtet, in dem Räumungsverfahren gegen sämtliche Bewohner der Wohnung vorzugehen. Ein Gerichtsvollzieher darf nur diejenigen Personen räumen, die in einem entsprechenden Urteil genannt sind.

Ein Vermieter muss bei Erhebung der Räumungsklage also wissen, wer seine Räume tatsächlich im Besitz hat. Hierzu ist er faktisch meist auf die Auskünfte seines Mieters angewiesen. Das Landgericht Kiel bestätigte insoweit, dass der Mieter gegenüber dem Vermieter eine entsprechende Auskunftspflicht hat.

Erstattungsanspruch wegen Schönheitsreparaturen (10.06.2009)
Bei einer unwirksamen Endrenovierungsklausel kann der Vermieter einem Erstattungsanspruch ausgesetzt sein, wenn der Mieter im Vertrauen auf die Wirksamkeit der Regelung vor dem Auszug Schönheitsreparaturen ausführt.
In der Annahme, dazu verpflichtet zu sein, führten die Mieter vor Rückgabe der Wohnung eine Endrenovierung durch. Mit der Klage haben die Mieter einen Ersatzanspruch in Höhe von 1.620 € (9 € je qm Wand- und Deckenfläche) geltend gemacht. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein Erstattungsanspruch wegen ungerechtfertigter Bereicherung des Vermieters in Betracht kommt, weil die Kläger die Schönheitsreparaturen ohne Rechtsgrund erbracht haben (Urteil vom 27.05.2009, Az. VIII ZR 302/07).


Vermieter muss Graffiti beseitigen (10.03.2009)
Mieter müssen Farbschmierereien an Wohnhäusern nicht dulden. Nach einer Entscheidung des Amtsgerichts Tempelhof-Kreuzberg hat ein Vermieter so genannte Graffitis auch dann zu beseitigen, wenn er deren Entstehen nicht verhindern kann. Solcher Vandalismus ist als Mietmangel zu werten. Das Gericht hat entschieden, dass dem Mieter ein Anspruch auf Entfernung der Grafittis auf dem Klingeltableau, der Hauseingangstür sowie den Wänden des Eingangsbereichs zusteht (Az.: 5 C 313/07).

Sichere Wohnungskündigung per Übergabe-Einschreiben (01.02.2009)
Das Landgericht Lüneburg hat entschieden, dass die Kündigung eine Mietwohnung per Übergabe-Einschreiben auch dann fristgerecht erfolgt, wenn der Vermieter das Schreiben nicht rechtzeitig abholt, obwohl ihm das möglich gewesen wäre.
Kündigungen müssen bis zum dritten Werktag eines Monats zugehen, damit noch in diesem Monat die in der Regel dreimonatige Kündigungsfrist zu laufen beginnt. Die Mieter haben also aus eigenem Interesse Sorge dafür zu tragen, dass das Kündigungsschreiben bis zu diesem Zeitpunkt dem Vermieter zugeht. Bei einem Übergabe-Einschreiben wirft der Postbote einen Benachrichtigungszettel in den Briefkasten, wenn er den Empfänger nicht antrifft. Der Empfänger wird so informiert, dass für ihn ein Schreiben hinterlegt ist. Holt ein Vermieter dieses Schreiben nun schuldhaft verspätet ab kann er sich später nicht darauf berufen, dass die Kündigungsfrist nicht gewahrt ist (Az.: 6 S 96/08).



Einwurf in Briefkasten nicht ausreichend (10.12.2008)
Betriebskostenabrechnungen muss der Vermieter dem Mieter zustellen, so dass die Abrechnung in dessen Machtbereich gelangt. Dafür genügt regelmäßig der Einwurf in den Briefkasten des Mieters. Hat der Vermieter jedoch Kenntnis davon, dass der Mieter das Objekt untervermietet hat, genügt der Einwurf in den Briefkasten nicht für eine Zustellung, entschied das Landgericht München.



Keine Mieterhöhung bei verweigerter Schönheitsreparatur (15.10.2008)
Nachdem der BGH die noch in vielen Formularmietverträgen enthaltene Klausel über die Durchführung von Schönheitsreparaturen nach einem starren Fristenplan bereits für unwirksam erklärt hatte, hat der achte Zivilsenat nun mit seiner Entscheidung vom 09.07.2008 einem Mieterhöhungsverlangen wegen verweigerter Schönheitsreparaturen seine Absage erteilt (Az. VIII ZR 181/07).
Dem Mieter darf die Durchführung von Schönheitsreparaturen nur dann vertraglich auferlegt werden, wenn sie losgelöst von starren Fristen bedarfsgerecht auszuführen ist. Dies bringen Zusätze wie „in der Regel“ oder „im Allgemeinen“ zum Ausdruck. Verweigert der Mieter die Übernahme von Schönheitsreparaturen unter Berufung auf eine unwirksame Vertragsklausel, so kann der Vermieter dies nicht zum Anlass einer Mieterhöhung nehmen. Er kann die zusätzlich anfallenden Kosten nicht durch ein Mieterhöhungsbegehren ausgleichen.
Nach § 558 Abs. 1 S. 1 BGB kann der Vermieter nur die Zustimmung zur Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Weder sieht das Gesetz vor, einen darüber hinaus gehenden Zuschlag zu verlangen, noch Kosten für Schönheitsreparaturen als Begründung für ein Mieterhöhungsverlangen heranzuziehen. Alleiniger Maßstab für ein Mieterhöhungsbegehren ist und bleibt die örtliche Vergleichsmiete.


Kein Anspruch des Vermieters auf „Nutzerwechselgebühr“ (25.03.2008)
Der Bundegerichtshof hat entschieden, dass ein Vermieter die Kosten eines Nutzerwechsels selbst zu tragen hat und damit die Kosten für eine Zwischenablesung selbst zahlen muss (VIII ZR 19/07).
Zieht ein Mieter vor Ablauf der Abrechnungsperiode aus, verlangen Vermieter häufig für die Zwischenabrechnung verbrauchsabhängiger Nebenkosten eine so genannte „Nutzerwechselgebühr“. Diese Kosten darf der Vermieter dem Mieter nicht in Rechnung stellen. Es handelt sich nicht um umlagefähige Betriebskosten, sondern um Kosten der Verwaltung. Diese hat der Vermieter zu tragen.


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