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Auto- und Verkehrsrecht


Ersatz von Sachverständigenkosten (30.04.2012)

Der Bundesgerichtshof hat am 07.02.2012 entschieden, dass Sachverständigenkosten nur entsprechend der Haftungsquote zu ersetzen sind.

Soweit bei einem Verkehrsunfall ein Mitverschulden des Geschädigten festgestellt wird, erhält der Geschädigte die aufgewandten Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens nur insoweit ersetzt, wie die Gegenseite haftet. In den vergangenen Jahren wurde kontrovers diskuttiert, ob die Sachverständigenkosten auch dann voll zu ersetzen sind, wenn der Geschädigte selbst teilweise für den Unfall haftet. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nunmehr geklärt.

Fahrsicherheitstraining auf dem Nürburgring (28.05.2011)

Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz hat ein Teilnehmer an einem Fahrsicherheitstraining auf dem Nürburgring nach einem Unfall auch dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn er auf eigene Gefahr an dem Training teilgenommen hat.

Ein Motorradfahrer hatte auf dem Nürburgring ein so genanntes instructor-geführtes Fahrertraining durchgeführt. Hierbei erlitt er einen Unfall, der durch einen anderen Teilnehmer verschuldet war. Zuvor hatte der Motorradfahrer die Teilnahmebedingungen des Veranstalters unterzeichnet, nach welchen die Teilnahme am Training auf eigene Gefahr erfolgen und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sein sollten. Der Kläger sollte für Schäden Dritter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften.

Das OLG Koblenz entschied, dass eine Haftungsbeschränkung zwischen den beiden Fahrern nicht wirksam vereinbart worden sei. Gerade bei einem Fahrsicherheitstraining könne nicht mit einem Haftungsausschluss gerechnet werden. Der Fahrer bekam daher seinen Schaden ersetzt (Az.: 12 U 1529/09).

Die Rechtsanwälte Michalak Dr. Lachner sind Ihre kompetenten und erfahrenen Ansprechpartner in Fragen rund um das Verkehrsrecht.

Stärkere Rechte beim Gebrauchtwagenkauf (06.12.2009)
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern gestärkt. Eine strikte Bindung, Inspektionen ausschließlich in einer Vertragswerkstatt durchzuführen, ist demnach unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Inspektion in einer anderen Werkstatt von einer ausdrücklichen „Freigabe“ durch den Händler oder die Versicherung abhängig gemacht wird. Der Käufer wird dadurch nämlich unangemessen benachteiligt (Az.: VIII ZR 354/08).


Abschleppkosten für unbefugt abgestellte Kraftfahrzeuge (14.06.2009)
Unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge dürfen abgeschleppt werden und müssen nur gegen Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. In einem Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, wurde ein Kfz auf einem privaten Parkplatz widerrechtlich abgestellt. Der Parkplatz diente mehreren Einkaufsmärkten. Auf diese Zweckbestimmung wurde auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf, dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig abgeschleppt werden. So geschah es auch im vorliegenden Sachverhalt.
Der Kläger nahm den Beklagten auf Erstattung der Kosten in Anspruch, die er dem Abschleppunternehmen zahlen musste. Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Beklagte ein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der Kläger deshalb zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet gewesen sei. Der Beklagte durfte sein so genanntes Selbsthilferecht ausüben (BGH, Urt. v. 5. 6. 2009 – V ZR 144/08).




Gebrauchtwagenkauf: Ohne Fristsetzung kein Schadenersatzanspruch
In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall hat ein Mann ein gebrauchtes Wohnmobil gekauft, das im Internet mit "sofort urlaubsklar" anpreisen war. Nach gefahrenen 30 Kilometern streikte der Motor und musste vom Käufer für 1.800 Euro repariert werden. Die Reparaturkosten konnte er jedoch nicht vom Verkäufer ersetzt verlangen. Das galt auch, obwohl der Käufer den Verkäufer mehrere Male per Email und Brief anschrieb, der Verkäufer jedoch nicht reagierte. Der Wohnmobilbesitzer hätte dem Verkäufer eine Frist setzen müssen, innerhalb derer er den Schaden hätte regulieren können. Das bloße Nichtreagieren auf die Schreiben und Mails sei keine endgültige Leistungsverweigerung, so das Amtsgericht. (Az.: 264 C 1007/08)



Ausscheren ohne Blinker (17.02.2009)
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg dürfen Autofahrer nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der nachfolgende Verkehrsteilnehmer für sie Platz macht. In dem der Entscheidung zugrunde liegenden Sachverhalt wollte eine Verkehrsteilnehmerin auf einer Autobahn ein vor ihr fahrendes Kfz überholen. Von hinten näherte sich jedoch ein mit Blaulicht fahrender Krankenwagen, mit welchem sie beim Ausscheren zusammen stieß.
Das Gericht entschied, dass die Autofahrerin allein für den Schaden verantwortlich sei. Zunächst habe Sie einem so genannten Wegerechtsfahrzeug mit Blaulicht freie Fahrt zu gewähren. Ferner hatte sie vor dem Spurwechsel nicht in den Rückspiegel geschaut oder den Blinker betätigt. Sie habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der nachfolgende Verkehr Rücksicht auf sie nimmt. Sie hatte daher ihren eigenen Schaden selbst zu tragen, den Schaden an dem Krankenwagen regulierte ihre Haftpflichtversicherung (Aktenzeichen: 11 O 590/08).


Klageort bei Verkehrsunfall im Ausland (20.03.2008)
Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte der bei einem Verkehrsunfall im EU-Ausland Geschädigten:
Das Gericht hat hat einem in Deutschland wohnenden Geschädigten das Recht zugesprochen, den niederländischen Haftpflichtversicherer vor seinem Wohnsitzgericht in Deutschland zu verklagen (EuGH Rs C 463/06). Der Verkehrsunfall hatte sich in den Niederlanden ereignet. Der Versicherer muss in diesen Fällen in einem EU-Mitgliedsstaat ansässig sein. Ferner muss grundsätzlich eine unmittelbare Klage gegen den Versicherer – nach dem i.d.R. ausländischen Recht – zulässig sein.
Die Entscheidung hat grundlegende Bedeutung für sämtliche Verkehrsunfälle, die sich im EU-Ausland ereignen. Eine Regulierung – insbesondere bei kleineren Schäden – scheiterte hier häufig an den Aufwand, der mit einer gerichtlichen Geltendmachung verbunden ist. Es musste in der Regel ein ausländischer Rechtsanwalt am Schadensort eingeschaltet werden. Eine Haftungsklage kann nunmehr am Wohnsitz des Geschädigten erhoben werden.


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