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Auto- und Verkehrsrecht
Ersatz von Sachverständigenkosten
(30.04.2012)
Der Bundesgerichtshof hat am 07.02.2012
entschieden, dass Sachverständigenkosten nur entsprechend
der Haftungsquote zu ersetzen sind.
Soweit bei einem Verkehrsunfall ein Mitverschulden des Geschädigten
festgestellt wird, erhält der Geschädigte die
aufgewandten Kosten für die Erstellung eines Sachverständigengutachtens
nur insoweit ersetzt, wie die Gegenseite haftet. In den
vergangenen Jahren wurde kontrovers diskuttiert, ob die
Sachverständigenkosten auch dann voll zu ersetzen sind,
wenn der Geschädigte selbst teilweise für den
Unfall haftet. Der Bundesgerichtshof hat diese Frage nunmehr
geklärt.
Fahrsicherheitstraining auf dem Nürburgring
(28.05.2011)
Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz hat ein Teilnehmer an einem Fahrsicherheitstraining auf dem Nürburgring nach einem Unfall auch dann Anspruch auf Schadenersatz, wenn er auf eigene Gefahr an dem Training teilgenommen hat.
Ein Motorradfahrer hatte auf dem Nürburgring ein so genanntes instructor-geführtes Fahrertraining durchgeführt. Hierbei erlitt er einen Unfall, der durch einen anderen Teilnehmer verschuldet war. Zuvor hatte der Motorradfahrer die Teilnahmebedingungen des Veranstalters unterzeichnet, nach welchen die Teilnahme am Training auf eigene Gefahr erfolgen und Schadenersatzansprüche ausgeschlossen sein sollten. Der Kläger sollte für Schäden Dritter nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haften.
Das OLG Koblenz entschied, dass eine Haftungsbeschränkung zwischen den beiden Fahrern nicht wirksam vereinbart worden sei. Gerade bei einem Fahrsicherheitstraining könne nicht mit einem Haftungsausschluss gerechnet werden. Der Fahrer bekam daher seinen Schaden ersetzt (Az.: 12 U 1529/09).
Die Rechtsanwälte Michalak Dr. Lachner
sind Ihre kompetenten und erfahrenen Ansprechpartner in
Fragen rund um das Verkehrsrecht.
Stärkere Rechte beim Gebrauchtwagenkauf
(06.12.2009)
Der Bundesgerichtshof hat die Rechte von Gebrauchtwagenkäufern
gestärkt. Eine strikte Bindung, Inspektionen ausschließlich
in einer Vertragswerkstatt durchzuführen, ist demnach
unwirksam. Dies gilt jedenfalls dann, wenn eine Inspektion
in einer anderen Werkstatt von einer ausdrücklichen „Freigabe“
durch den Händler oder die Versicherung abhängig
gemacht wird. Der Käufer wird dadurch nämlich unangemessen
benachteiligt (Az.: VIII ZR 354/08).
Abschleppkosten für unbefugt
abgestellte Kraftfahrzeuge (14.06.2009)
Unbefugt auf fremden Grundstücken abgestellte Kraftfahrzeuge
dürfen abgeschleppt werden und müssen nur gegen
Bezahlung der Abschleppkosten herausgegeben werden. In einem
Fall, den der Bundesgerichtshof zu entscheiden hatte, wurde
ein Kfz auf einem privaten Parkplatz widerrechtlich abgestellt.
Der Parkplatz diente mehreren Einkaufsmärkten. Auf diese
Zweckbestimmung wurde auf Schildern hingewiesen, ebenso darauf,
dass widerrechtlich abgestellte Fahrzeuge kostenpflichtig
abgeschleppt werden. So geschah es auch im vorliegenden Sachverhalt.
Der Kläger nahm den Beklagten auf Erstattung der Kosten
in Anspruch, die er dem Abschleppunternehmen zahlen musste.
Der Bundesgerichtshof hat klargestellt, dass der Beklagte
ein Recht zum Abschleppen des Fahrzeugs gehabt habe und der
Kläger deshalb zur Zahlung der Abschleppkosten verpflichtet
gewesen sei. Der Beklagte durfte sein so genanntes Selbsthilferecht
ausüben (BGH, Urt. v. 5. 6. 2009 – V ZR 144/08).
Gebrauchtwagenkauf: Ohne Fristsetzung
kein Schadenersatzanspruch
In einem vom Amtsgericht München entschiedenen Fall hat
ein Mann ein gebrauchtes Wohnmobil gekauft, das im Internet
mit "sofort urlaubsklar" anpreisen war. Nach gefahrenen
30 Kilometern streikte der Motor und musste vom Käufer
für 1.800 Euro repariert werden. Die Reparaturkosten
konnte er jedoch nicht vom Verkäufer ersetzt verlangen.
Das galt auch, obwohl der Käufer den Verkäufer mehrere
Male per Email und Brief anschrieb, der Verkäufer jedoch
nicht reagierte. Der Wohnmobilbesitzer hätte dem Verkäufer
eine Frist setzen müssen, innerhalb derer er den Schaden
hätte regulieren können. Das bloße Nichtreagieren
auf die Schreiben und Mails sei keine endgültige Leistungsverweigerung,
so das Amtsgericht. (Az.: 264 C 1007/08)
Ausscheren ohne Blinker (17.02.2009)
Nach einer Entscheidung des Landgerichts Coburg dürfen
Autofahrer nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass der nachfolgende
Verkehrsteilnehmer für sie Platz macht. In dem der Entscheidung
zugrunde liegenden Sachverhalt wollte eine Verkehrsteilnehmerin
auf einer Autobahn ein vor ihr fahrendes Kfz überholen.
Von hinten näherte sich jedoch ein mit Blaulicht fahrender
Krankenwagen, mit welchem sie beim Ausscheren zusammen stieß.
Das Gericht entschied, dass die Autofahrerin allein für
den Schaden verantwortlich sei. Zunächst habe Sie einem
so genannten Wegerechtsfahrzeug mit Blaulicht freie Fahrt
zu gewähren. Ferner hatte sie vor dem Spurwechsel nicht
in den Rückspiegel geschaut oder den Blinker betätigt.
Sie habe sich nicht darauf verlassen dürfen, dass der
nachfolgende Verkehr Rücksicht auf sie nimmt. Sie hatte
daher ihren eigenen Schaden selbst zu tragen, den Schaden
an dem Krankenwagen regulierte ihre Haftpflichtversicherung
(Aktenzeichen: 11 O 590/08).
Klageort bei Verkehrsunfall im Ausland
(20.03.2008)
Der Europäische Gerichtshof stärkt die Rechte der
bei einem Verkehrsunfall im EU-Ausland Geschädigten:
Das Gericht hat hat einem in Deutschland wohnenden Geschädigten
das Recht zugesprochen, den niederländischen Haftpflichtversicherer
vor seinem Wohnsitzgericht in Deutschland zu verklagen (EuGH
Rs C 463/06). Der Verkehrsunfall hatte sich in den Niederlanden
ereignet. Der Versicherer muss in diesen Fällen in einem
EU-Mitgliedsstaat ansässig sein. Ferner muss grundsätzlich
eine unmittelbare Klage gegen den Versicherer – nach
dem i.d.R. ausländischen Recht – zulässig
sein.
Die Entscheidung hat grundlegende Bedeutung für sämtliche
Verkehrsunfälle, die sich im EU-Ausland ereignen. Eine
Regulierung – insbesondere bei kleineren Schäden
– scheiterte hier häufig an den Aufwand, der mit
einer gerichtlichen Geltendmachung verbunden ist. Es musste
in der Regel ein ausländischer Rechtsanwalt am Schadensort
eingeschaltet werden. Eine Haftungsklage kann nunmehr am Wohnsitz
des Geschädigten erhoben werden.
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