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Arbeitsrecht


Arbeitgeber muss persönliche Daten löschen (18.03.2012)

Das Hessische Landesarbeitsgericht hat entschieden, dass ein Arbeitgeber die persönlichen Daten und Fotos des ausgeschiedenen Arbeitnehmers von seiner Homepage löschen muss, wenn dieser Entsprechendes verlangt (Urteil von 24.01.2012).

In dem zugrunde liegenden Fall hatte der ehemalige Arbeitgeber die Daten der Arbeitnehmerin nur teilweise von seiner Homepage gelöscht. Die Arbeitgeberin war hiergegen erfolgreich gerichtlich vorgegangen.

Die Rechtsanwälte Michalak und Dr. Lachner beraten Sie umfassend in Fragen des Arbeitsrechts.

Verfassen eines Romans kein Kündigungsgrund (21.07.2011)

Ein Mitarbeiter eines Küchenmöbelherstellers verfasste Ende Oktober 2010 ein Roman mit dem Titel „"Wer die Hölle fürchtet, kennt das Büro nicht", welchen er Kollegen zum Kauf anbot.

In dem besagten Roman geht es um den Büroalltag, welchen der Angestellte aus der Perspektive des Ich-Erzählers nach Auffassung der Arbeitgeberin in beleidigender, ausländerfeindlicher und sexistischer Art und Weise beschreibt. Dieser Schreibstil und die nach Meinung der Arbeitgeberin deutlichen Parallelen zum eigenen Unternehmen wurden zum Anlass genommen, eine fristlose Kündigung auszusprechen. Der Arbeitgeberin zufolge sei der Betriebsfrieden immens gestört worden. Der Betriebsrat hatte der Kündigung zuvor zugestimmt.

In erster Instanz wurde der Kündigungsschutzklage des Arbeitnehmers stattgegeben. Am 15.07.2011 hat das Landesarbeitsgericht Hamm die Berufung der Arbeitgeberin zurückgewiesen, da der Roman keine tatsächlichen Gegebenheiten wiederspiegeln könne, wenn nicht alle Eigenschaften einer fiktionalen Romanfigur dem realen Vorbild entsprächen. Der Arbeitnehmer könne sich auf die grundrechtlich geschützte Kunstfreiheit berufen (Az.: 13 Sa 436/11).


Mindestlöhne für Dachdecker (25.03.2010)
Die neue Mindestlohnverordnung für das Dachdeckerhandwerk tritt am 19.03.2010 in Kraft. Ab diesem Tag haben somit die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Branche einen Anspruch auf einen Mindestlohn von bundesweit 10,60 EUR. Zum 01.01.2011 erhöht sich der Mindestlohn auf 10,80 EUR.


Elternurlaub soll auf vier Monate erhöht werden (22.03.2010)
Der Rat der Europäischen Union hat die Richtlinie zur Durchführung der Rahmenvereinbarung über Elternurlaub angenommen. Der Elternurlaub für Arbeitnehmer soll damit auf vier Monate für jeden Elternteil verlängert werden. Durch die Richtlinie sollen alle Arbeitnehmer erfasst sein – also auch befristet Beschäftigte, Teilzeitarbeitnehmer und Leiharbeiter.
Das Parlament stimmt im Mai 2010 über die Richtlinie ab. Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union haben bei Verabschiedung durch das Parlament dann zwei Jahre Zeit, die Richtlinie umzusetzen, so dass spätestens Mitte 2012 mit dem Inkrafttreten zu rechnen ist.



Verhaltensbedingte Kündigung wegen Zuhälterei (17.02.2009)
Eine strafrechtliche Verurteilung wegen Zuhälterei stellt nach Einschätzung des Landesarbeitsgerichts Hamm eine Beeinträchtigung der Arbeitgeberinteressen dar und rechtfertigt daher eine verhaltensbedingte ordentliche Kündigung.
In dem Fall hatte der Arbeitnehmer der Stadt Bochum angegeben, sein geringes Entgelt rechtfertige seine Tätigkeit als Zuhälter, wegen derer er in einem anderen Verfahren zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde. Bei der Stadt war er als Straßenbauer beschäftigt. Das Landesarbeitsgericht führt aus, der Arbeitnehmer habe durch sein Verhalten die Interessen der Stadt schwerwiegend beeinträchtigt. Eine Verknüpfung der allein im privaten Umfeld getätigten Straftaten zu seiner Arbeit habe der Arbeitnehmer selbst geschaffen, indem er seine Taten mit seinem zu geringen Entgelt bei der Stadt rechtfertigte (Aktenzeichen: 17 Sa 1567/08).


Entschädigung einer Arbeitnehmerin nach Videoüberwachung (14.02.2011)

Das Landesarbeitsgericht Frankfurt hat einen Arbeitgeber verurteilt, seiner Arbeitnehmerin eine Entschädigung von 7.000,00 € zu zahlen. Der Arbeitgeber hatte seiner Mitarbeiterin über mehrere Monate mittels einer Videokamera aufgezeichnet. Die Kamera war nicht nur auf den Eingangsbereich des Büros der Mitarbeiterin gerichtet, sondern im Vordergrund auch auf den Arbeitsplatz.

Das Gericht stellte fest, dass eine erhebliche Verletzung des Persönlichkeitsrechts der Arbeitnehmerin vorlag. Im Einzelnen teilte das Gericht mit, dass die Kamera auch allein auf den Eingangsbereich des Büros hätte ausgerichtet sein können. Es sei nicht erforderlich gewesen, die Mitarbeiterin durch Installation der Kamera ständig „unter Druck“ zu setzen. Zu berücksichtigen war auch, dass sich die Mitarbeiterin bereits früh gegen die Installation der Kamera gewandt hatte (7 Sa 1586/09).

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